Stauten des Vereins UniversitÄtskulturzentrum UNIKUM | Kulturni center univerze UNIKUM

Vereinsregisterauszug zum Stichtag 09 02 2024 | Zuständigkeit: Bundespolizeidirektion Klagenfurt
ZVR-Zahl: 399015893
 

§ 1


(1) Der Verein trägt den Namen Universitätskulturzentrum UNIKUM / Kulturni center univerze UNIKUM.
(2) Er hat seinen Sitz in Klagenfurt/Celovec.

§ 2

(1) Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Erlangung von Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Entwicklung und Durchführung innovativer Kulturprojekte imIn- und Ausland. Diese zielen auf dieVermittlung zwischen Kunst und Wissenschaft und deren Lehre. Dem Vereinszweck dienen verschiedenste kulturelle Aktivitäten, insbesondere Veranstaltungen in Abstimmung mit dem Lehr- und Forschungsbetrieb der Alpen-Adria-Universität in Klagenfurt. Der Schwerpunkt liegt dabei auf zeitgenössischen, experimentellen und spartenübergreifenden Kunstformen, die im Gesellschaftlichen angesiedelt sind und die soziale Wirklichkeit thematisieren.
(2) Die Tätigkeit des Vereins ist überparteilich.

§ 3

Der Erreichung des Vereinszieles dienen
(1) ideele Mittel (regelmäßige Kooperation mit der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt, Pflege von Kontakten zu allen für die Erreichung des Vereinszieles maßgeblichen Personen und Organisationen, Vereinsversammlungen, Öffentlichkeitsarbeit, Dokumentation und begleitende Forschung) und
(2) materielle Mittel (Mitgliedsbeiträge, Subventionen, Sponsor­gelder, Spenden und sonstige Zuwendungen).

§ 4

(1) Vereinsmitglied kann jede Person werden, die die Vereinsstatuten anerkennt und die Ziele des Vereines unterstützt.
(2) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen und den Mitgliedsbeitrag entrichten, dessen Höhe vom Vereinsvorstand festgelegt wird. Ehrenmitglieder sind jene, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein vom Vorstand ernannt werden.
(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 5

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Eine Wiederaufnahme ist prinzipiell möglich.
(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand bei Zahlungsverzug des Mitgliedsbeitrages oder wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereines schaden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Ordentlichn Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 6

Die Organe des Vereines sind:
(1) Generalversammlung
(2) Vorstand
(3) Wissenschaftlich-künstlerischer Beirat
(4) Geschäftsführung
(5) Rechnungsprüfer
(6) Schiedsgericht

§ 7

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder des wissenschaftlich-künstlerischen Beirates oder der Geschäftsführung oder auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder innerhalb von zwei Wochen einberufen werden.
(3) Die Einberufung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder oder durch Bekanntmachung auf der Homepage des UNIKUM.
(4) Bei der  Generalversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(5) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Bei Abwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten  Mitglieder ist die Generalversammlung erst nach Vertagung um eine halbe Stunde beschlussfähig.
(6) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Satuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
(7) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau/der Obmann, bei deren/dessen Verhinderung der/die Vertreter/in. Falls auch diese/r verhindert ist, führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 8

Die Aufgaben der Generalversammlung:
(1) Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
(2) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
(3) Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
(4) Beschlussfassungen über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
(5) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 9

Der Vorstand:
(1) Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern:
– Obfrau/Obmann
– Obfrau/Obmann/stellvertreter/in
– Kassier/in
– Kassier/stellvertreter/in
– Schriftführer/in
– Schriftführer/stellvertreter/in
(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4) Der Vorstand wird von der Obfrau/demObmann, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem Stellvertreter/in, in dringenden Fällen von jedem anderen Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden, mindestens die Hälfte von ihnen und zumindest die Obfrau/der Obmann oder deren/dessen Stellvertreter/in anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Abwesenheit der Obfrau/des Obmannes und deren/dessen Stellvertreter/in ist der Vorstand nicht beschlussfähig, kann jedoch Empfehlungen für Beschlüsse abgeben.
(7) Den Vorsitz führt die Obfrau/derObmann, bei Verhinderung die/der Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten  anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Jedes Vorstandsmitglied kann seine Stimme schriftlich einem anderen Vorstandsmitglied für die Dauer einer Sitzung übertragen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als eine Stimme zusätzlich übernehmen.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin und nach der Entlastung durch den Vorstand (im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes durch die Generalversammlung) wirksam.

§ 10


(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch Statuten einem Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages
b) Abfassung des Rechenschaftsberichtes
c) Einberufung der Generalversammlung
d) Vorbereitung der Generalversammlung
e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
f) Regelmßige Information der Mitglieder über die Aktivitäten des Vereines
g) Verwaltung des Vereinsvermögens
h) Bestellung der Geschäftsführung

§ 11

Besondere Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder:
(1) Der Obfrau / dem Obmann obliegt die Vertretung des Vereines nach außen, insbesondere gegenüber Behörden und dritten Personen. Sie/er führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung.
(2) Die/der Schriftführer/in unterstützt die Obfrau / den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Ihr/ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzung.
(3) Die/der Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern (ausgenommen sind Beiräte, die hiefür nicht zeichnungsberechtigt sind) zu unterfertigen.

§ 12

Die Rechnungsprüfer/innen:
(1) Die Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfer/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung vom Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§ 13

Die Geschäftsführung:
(1) Zur Bewältigung der administrativen und organisatorischen Arbeit bestellt der Vorstand eineGeschäftsführung, in dem auch Vorstandsmitglieder vertreten sein können.
(2) Rechte und Pflichten der Geschäftsführung können in einer eigenen Geschäftsordnung festgelegt werden.
(3) Die rechtliche Verantwortung des Vorstandes bleibt von der Bestellung der Geschäftsführung unberührt.

§ 14

Der wissenschaftlich-künstlerische Beirat:
(1) Dieses Vereinsorgan setzt sich aus Personen des kulturellen und wissenschaftlichen Lebens zusammen und übt eine beratende und koordinierende Funktion hinsichtlich der kulturellen Tätigkeit des Vereins aus.
(2) Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand für die Dauer einer Funktionsperiode, d. h. auf zwei Jahre, bestellt.
(3) Die Tätigkeit des Beirates erfolgt in Abstimmung mit demVorstand und der Geschäftsführung.

§ 15

Das Schiedsgericht:
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird gebildet, indem jeder Streitteil innerhalb von 7 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen dann mit Stimmenmehrheit eine/n Vorsitzende/n des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seinerMitglieder mit einfacherStimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen undGewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.
 
§ 16

Auflösung des Vereines:
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Die Generalversammlung hat auch einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das Vereinsvermögen ­ sofern vorhanden ­ zu übertragen hat. DIeses soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Einrichtung zufallen, die vergleichbare Ziele wie dieser Verein verfolgt. DasVermögen kann aber auch einer karitativen Organisation zukommen.